Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1979 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.197930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 10, Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

  1. Litera a
    Klasse Extra:
    5 v. H. Früchte, die den Anforderungen der Klasse nicht
    genügen, aber denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse römisch eins) entsprechen,
  2. Litera b
    Klasse I:
    10 v. H. Früchte, die den Anforderungen der Klasse nicht
    genügen, aber denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse römisch zwei) entsprechen oder - ganz vereinzelt - unter die Toleranz für diese Klasse fallen;
  3. Litera c
    Klasse II:
    10 v. H. Früchte, die den Anforderungen der Klasse nicht
    entsprechen, ausgenommen Früchte, die sichtlich mit Fäulnis behaftet sind oder starke Druckstellen oder unverheilte Risse aufweisen;
  4. Litera d
    Klasse III:
    Es dürfen bis zu 15 v. H. Früchte enthalten sein, die den Mindestanforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht entsprechen.
In allen Klassen darf im Rahmen der unter Litera a bis d angeführten Toleranzen die Toleranz für verdorbene Früchte 2 v. H. nicht übersteigen; das gleiche gilt hinsichtlich madiger Früchte für die Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei, für die Klasse römisch drei gilt hier ein Prozentsatz von 5 v. H.
B. Größentoleranzen:
Bei den Klassen Extra, römisch eins und II: 10 v. H. Früchte, die einer Größe angehören, die unmittelbar über oder unter der auf der Verpackung angegebenen Größe liegt.
Bei der Klasse III: 10 v. H. Früchte unter der vorgesehenen Größe, jedoch mit einer Mindestgröße von 45 mm bei Äpfeln und 40 mm bei Birnen.
Gesamttoleranzen:
In keinem Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen zusammen
übersteigen:
10 v. H. bei Klasse Extra,
15 v. H. bei Klasse römisch eins und römisch zwei,
20 v. H. bei Klasse römisch drei.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131180

Alte Dokumentnummer

N8196822108L