Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 10. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 10, Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:
A. Gütetoleranzen:
Klasse Extra:
5 v. H. Früchte, die den Anforderungen der Klasse nicht
genügen, aber denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse I) entsprechen,genügen, aber denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse römisch eins) entsprechen,
Klasse I:
10 v. H. Früchte, die den Anforderungen der Klasse nicht
genügen, aber denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse II) entsprechen oder - ganz vereinzelt - unter die Toleranz für diese Klasse fallen;genügen, aber denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse römisch zwei) entsprechen oder - ganz vereinzelt - unter die Toleranz für diese Klasse fallen;
Klasse II:
10 v. H. Früchte, die den Anforderungen der Klasse nicht
entsprechen, ausgenommen Früchte, die sichtlich mit Fäulnis behaftet sind oder starke Druckstellen oder unverheilte Risse aufweisen;
Klasse III:
Es dürfen bis zu 15 v. H. Früchte enthalten sein, die den Mindestanforderungen gemäß § 8 Abs. 2 nicht entsprechen.Es dürfen bis zu 15 v. H. Früchte enthalten sein, die den Mindestanforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht entsprechen.
In allen Klassen darf im Rahmen der unter lit. a bis d angeführten Toleranzen die Toleranz für verdorbene Früchte 2 v. H. nicht übersteigen; das gleiche gilt hinsichtlich madiger Früchte für die Klassen Extra, I und II, für die Klasse III gilt hier ein Prozentsatz von 5 v. H.In allen Klassen darf im Rahmen der unter Litera a bis d angeführten Toleranzen die Toleranz für verdorbene Früchte 2 v. H. nicht übersteigen; das gleiche gilt hinsichtlich madiger Früchte für die Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei, für die Klasse römisch drei gilt hier ein Prozentsatz von 5 v. H.
B. Größentoleranzen:
Bei den Klassen Extra, I und II: 10 v. H. Früchte, die einer Größe angehören, die unmittelbar über oder unter der auf der Verpackung angegebenen Größe liegt.Bei den Klassen Extra, römisch eins und II: 10 v. H. Früchte, die einer Größe angehören, die unmittelbar über oder unter der auf der Verpackung angegebenen Größe liegt.
Bei der Klasse III: 10 v. H. Früchte unter der vorgesehenen Größe, jedoch mit einer Mindestgröße von 45 mm bei Äpfeln und 40 mm bei Birnen.
Gesamttoleranzen:
In keinem Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen zusammen
übersteigen:
10 v. H. bei Klasse Extra,
15 v. H. bei Klasse I und II,15 v. H. bei Klasse römisch eins und römisch zwei,
20 v. H. bei Klasse III.20 v. H. bei Klasse römisch drei.