Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinkostkommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Sonstige Pflichten
§ 3. (1) Unbeschadet des Gelöbnisses und sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Pflichten ist es den Mitgliedern der Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist.Paragraph 3, (1) Unbeschadet des Gelöbnisses und sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Pflichten ist es den Mitgliedern der Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Weinkostkommission sind ferner verpflichtet, im Geschäftsverkehr jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglieder der Weinkostkommission zu unterlassen.
(3)Absatz 3,Erlangt ein Kostmitglied Kenntnis von der Herkunft der Probe eines zur Prüfung bestimmten Weines, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen. Dieser hat das Kostmitglied, sofern er bei diesem eine Befangenheit festgestellt hat, von der Prüfung der betreffenden Probe auszuschließen.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12131746
Alte Dokumentnummer
N8197253771J