Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinkostkommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Abstandnahme von der Einberufung;
Abberufung von Kostmitgliedern
§ 6. (1) Der Vorsitzende hat ein Kostmitglied zu den Sitzungen der Kostkommission nicht einzuberufen,Paragraph 6, (1) Der Vorsitzende hat ein Kostmitglied zu den Sitzungen der Kostkommission nicht einzuberufen,
wenn dieses wegen eines
aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer solchen Übertretung,
Vergehens nach dem Weingesetz oder einer Übertretung desselben rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist,
wenn dieses wiederholt von den Sitzungen der Kostkommission unbegründet ferngeblieben ist,
auf Ersuchen der entsendenden Institution oder
wenn es seinen Pflichten gemäß den §§ 2, 3 und 5 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt.wenn es seinen Pflichten gemäß den Paragraphen 2, 3 und 5 Absatz 4 und 5 nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Die Kostmitglieder sind verpflichtet, den Vorsitzenden von der Einleitung eines Strafverfahrens und von einer Verurteilung gemäß Abs. 1 lit. a unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Die Kostmitglieder sind verpflichtet, den Vorsitzenden von der Einleitung eines Strafverfahrens und von einer Verurteilung gemäß Absatz eins, Litera a, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Ist gegen ein Kostmitglied ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 1 lit. a lediglich eingeleitet, bleibt es dem Vorsitzenden überlassen, von der Einberufung solange Abstand zu nehmen, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.Ist gegen ein Kostmitglied ein Strafverfahren im Sinne des Absatz eins, Litera a, lediglich eingeleitet, bleibt es dem Vorsitzenden überlassen, von der Einberufung solange Abstand zu nehmen, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4)Absatz 4,Erlangt der Vorsitzende von einer rechtskräftigen Verurteilung eines Kostmitgliedes aus einem der im Abs. 1 lit. a genannten Gründe Kenntnis, hat er hievon unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Mitteilung zu machen. Dieses hat bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ein Kostmitglied, im Falle des Abs. 1 lit. b und e nach dessen Anhörung, von seiner Funktion als Mitglied der Weinkostkommission abzuberufen.Erlangt der Vorsitzende von einer rechtskräftigen Verurteilung eines Kostmitgliedes aus einem der im Absatz eins, Litera a, genannten Gründe Kenntnis, hat er hievon unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Mitteilung zu machen. Dieses hat bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ein Kostmitglied, im Falle des Absatz eins, Litera b und e nach dessen Anhörung, von seiner Funktion als Mitglied der Weinkostkommission abzuberufen.
Dokumentnummer
NOR12131749
Alte Dokumentnummer
N8197253774J