Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.11.1985 bis 26.01.2004 — BGBl. Nr. 470/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.11.198526.01.2004 BGBl. Nr. 470/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weinkostkommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 470/1972

Außerkrafttretensdatum

26.01.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004

Index

80/03 Weinrecht

Text

Abstandnahme von der Einberufung;

Abberufung von Kostmitgliedern

Paragraph 6, (1) Der Vorsitzende hat ein Kostmitglied zu den Sitzungen der Kostkommission nicht einzuberufen,

  1. Litera a
    wenn dieses wegen eines
    1. Ziffer eins
      Verbrechens,
    2. Ziffer 2
      aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer solchen Übertretung,
    3. Ziffer 3
      Vergehens nach dem Weingesetz oder einer Übertretung desselben rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist,
  2. Litera b
    wenn dieses wiederholt von den Sitzungen der Kostkommission unbegründet ferngeblieben ist,
  3. Litera c
    auf eigenes Ersuchen,
  4. Litera d
    auf Ersuchen der entsendenden Institution oder
  5. Litera e
    wenn es seinen Pflichten gemäß den Paragraphen 2, 3 und 5 Absatz 4 und 5 nicht nachkommt.
  1. Absatz 2,Die Kostmitglieder sind verpflichtet, den Vorsitzenden von der Einleitung eines Strafverfahrens und von einer Verurteilung gemäß Absatz eins, Litera a, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3,Ist gegen ein Kostmitglied ein Strafverfahren im Sinne des Absatz eins, Litera a, lediglich eingeleitet, bleibt es dem Vorsitzenden überlassen, von der Einberufung solange Abstand zu nehmen, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
  3. Absatz 4,Erlangt der Vorsitzende von einer rechtskräftigen Verurteilung eines Kostmitgliedes aus einem der im Absatz eins, Litera a, genannten Gründe Kenntnis, hat er hievon unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Mitteilung zu machen. Dieses hat bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ein Kostmitglied, im Falle des Absatz eins, Litera b und e nach dessen Anhörung, von seiner Funktion als Mitglied der Weinkostkommission abzuberufen.

Gesetzesnummer

10010348

Dokumentnummer

NOR12131749

Alte Dokumentnummer

N8197253774J