Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinkostkommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
26.01.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004
Text
Qualitätsprüfung
§ 7a. Landwein, Qualitätswein oder Qualitätsobstwein entspricht in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, wenn die vom Vorsitzenden gestellte Frage Paragraph 7 a, Landwein, Qualitätswein oder Qualitätsobstwein entspricht in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, wenn die vom Vorsitzenden gestellte Frage
bei sechs Kostmitgliedern von mindestens vier,
bei sieben Kostmitgliedern von mindestens fünf,
bei acht Kostmitgliedern von mindestens fünf,
bei neun Kostmitgliedern von mindestens sechs
bejaht wird.
Dokumentnummer
NOR12131751
Alte Dokumentnummer
N8197253776J