Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.Paragraph 14, (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Schüler(innen) haben über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen, die von den Lehrschwestern und der Stationsschwester zu fertigen sind.
Dokumentnummer
NOR12131801
Alte Dokumentnummer
N8197328925L