Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 4, (1) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Schüler(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

  1. Absatz 2,In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:
    1. Litera a
      Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;
    2. Litera b
      Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten bis zur Gesamtdauer von drei Monaten während der ganzen Ausbildung.
  2. Absatz 3,Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.
  3. Absatz 4,Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
  4. Absatz 5,Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine Schule länger als ein Jahr besucht und ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß hiefür ein voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Schule bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Schule unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131927

Alte Dokumentnummer

N8197417644L