Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 476/1995Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13. (1) Die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sowie die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.Paragraph 13, (1) Die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sowie die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.
(2)Absatz 2,Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
Der Tierarzt hat über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,
genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
eingegangene oder gelieferte Menge und
Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
Der Tierarzt hat mindestens einmal jährlich im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12138266
Alte Dokumentnummer
N8199530065L