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§ 16

Fassungen
01.02.1975 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.10.200631.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 1601.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 1601.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1975BGBl. Nr. 16/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002danach: BGBl. I Nr. 95/2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 16, (1) Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese

  1. Ziffer eins
    in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;
  2. Ziffer 2
    durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
  1. Absatz 2,Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sind unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer eins, aufgestellten Erfordernisse durch die Bundeskammer zu erlassen.
  2. Absatz 3,Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Landeskammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, daß die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  3. Absatz 4,Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeskammer anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132059

Alte Dokumentnummer

N8197519048L