Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1993 bis 25.06.2002 — BGBl. Nr. 257/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 618.01.201631.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 9/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 601.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 615.08.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 86/2012
§ 601.09.200214.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 626.06.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 601.07.199325.06.2002 BGBl. Nr. 257/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 257/1993

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002danach: BGBl. I Nr. 95/2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 6, (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Bundeskammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tierärzte.

  1. Absatz 2,Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3,, so hat ihn die Bundeskammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.
  2. Absatz 3,Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Bundeskammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 4,Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Bundeskammer längstens binnen vierzehn Tagen zu erledigen.
  4. Absatz 5,Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
  5. Absatz 6,Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.

Schlagworte

Personalnachweis

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132040

Alte Dokumentnummer

N8197519029L