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§ 119 ForstG

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 144/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 144/2023
§ 11917.11.202331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 144/2023
§ 11901.09.201716.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 11901.08.200731.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 11901.06.200231.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 11901.01.198831.05.2002 BGBl. Nr. 576/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 144/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Beachte

klassen- und schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 179, Absatz 11,)

Text

Unterricht und Lehrplan

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.
  2. Absatz 2,Den Lehrplan hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
    1. Ziffer eins
      allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),
    2. Ziffer eins a
      Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen,
    3. Ziffer 2
      die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,
    4. Ziffer 3
      praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.
    Die relevanten Bestimmungen der Paragraphen 5, 7 und 8 a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mehr als zehn beträgt.
  4. Absatz 4,Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.
  5. Absatz 5,Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. Paragraph 6, Absatz eins bis 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgaben der Fachschule ist ein Bildungscontrolling einzurichten. Paragraph 21, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256581