Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 12. (1) Die Gesamtstundenanzahl der Ausbildung darf 5200 Stunden nicht unterschreiten. Von der Gesamtstundenanzahl haben mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen.Paragraph 12, (1) Die Gesamtstundenanzahl der Ausbildung darf 5200 Stunden nicht unterschreiten. Von der Gesamtstundenanzahl haben mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen.
(2)Absatz 2,Die Lernpfleger(innen) sind verpflichtet, an den Unterrichtsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen. Bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12132348
Alte Dokumentnummer
N8197528960L