Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 15. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.Paragraph 15, (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.
(2)Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres zu wiederholen.
(3)Absatz 3,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres kann das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr begonnen und innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen sind kommissionell abzunehmen; hiefür gilt § 23 sinngemäß.Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres kann das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr begonnen und innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen sind kommissionell abzunehmen; hiefür gilt Paragraph 23, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Ein Ausbildungsjahr darf unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.Ein Ausbildungsjahr darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, höchstens zweimal wiederholt werden.
Dokumentnummer
NOR12132351
Alte Dokumentnummer
N8197528963L