Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1707.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 17, (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens vier Monate vor Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.

  1. Absatz 2,Lernpfleger(innen), die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der Ausbildungsstätte spätestens vier Wochen vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin unter Anschluß der Unterlagen über die absolvierte Ausbildung, insbesondere unter Anführung einer durch Erkrankung oder sonstige gerechtfertigte Verhinderung versäumten Ausbildungszeit, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, welche die vorangegangenen Ausbildungsjahre entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen. Die Lernpfleger(innen) sind von diesen Terminen durch die Leitung der Ausbildungsstätte unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132353

Alte Dokumentnummer

N8197528965L