Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7. Die Zahl der Unterrichtsstunden hat während des ersten Ausbildungsjahres wöchentlich 30 Stunden, während des zweiten und dritten Ausbildungsjahres wöchentlich 20 Stunden nicht zu überschreiten. Paragraph 7, Die Zahl der Unterrichtsstunden hat während des ersten Ausbildungsjahres wöchentlich 30 Stunden, während des zweiten und dritten Ausbildungsjahres wöchentlich 20 Stunden nicht zu überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12132343
Alte Dokumentnummer
N8197528955L