Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 427/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.197631.12.1998 BGBl. Nr. 427/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Plasmapheresegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 427/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 8, (1) Spendern ist bei ihrer erstmaligen Spende vom verantwortlichen Arzt (Paragraph eins, Absatz 3,) ein Spenderausweis auszustellen.

  1. Absatz 2,Dieser Spenderausweis darf nur ausgestellt werden, wenn der Spender
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 6, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt,
    2. Ziffer 2
      über die Gefahren, die bei seiner Spende auftreten können, vom Arzt ausreichend belehrt wurde,
    3. Ziffer 3
      danach eine schriftliche Einverständniserklärung abgibt und
    4. Ziffer 4
      gesundheitlich geeignet ist.
  2. Absatz 3,Jeder Spender darf nur einen Spenderausweis besitzen.
  3. Absatz 4,Jede Ausstellung eines Spenderausweises ist der vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestimmten Evidenzstelle unter Bekanntgabe des Namens des Spenders und seiner im Spenderausweis enthaltenen Angaben über Geburtsdaten, Wohnort und Blutgruppe unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 5,Der verantwortliche Arzt (Paragraph eins, Absatz 3,) hat über die Spender eine Spenderkartei zu führen.
  5. Absatz 6,Die Vornahme jeder Plasmapherese ist vom verantwortlichen Arzt (Paragraph eins, Absatz 3,) in den Spenderausweis einzutragen.

Gesetzesnummer

10010374

Dokumentnummer

NOR12132326

Alte Dokumentnummer

N8197528674L