Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39aParagraph 39 a
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins,Für die vom Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades einmal jährlich einzuholenden wasserhygienischen Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers gelten § 38 Abs. 2 bis 7 und § 39 Abs. 1 bis 6.Für die vom Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades einmal jährlich einzuholenden wasserhygienischen Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers gelten Paragraph 38, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 39, Absatz eins bis 6,
(2)Absatz 2,Der Auftrag zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens durch den Inhaber des Bades hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Erstellung des Gutachtens innerhalb der einjährigen Frist möglich ist.
(3)Absatz 3,Die Probenentnahme durch den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betrauten Sachverständigen muß nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes unangemeldet während der Betriebszeit erfolgen.Die Probenentnahme durch den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betrauten Sachverständigen muß nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes unangemeldet während der Betriebszeit erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132722
Alte Dokumentnummer
N8197840506L