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§ 26c

Fassungen
01.07.2002 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26c01.07.200220.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 26 c, (1) Bei Bestätigung einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Absatz 2, sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen.

  1. Absatz 2,Eine "vorschriftswidrige Behandlung" im Sinne des Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als zu den gesetzlich dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den gesetzlich dafür vorgesehenen Bedingungen.
  2. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 26 b,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 4,Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung, Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere,
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
  4. Absatz 5,Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung und unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt Paragraph 46, Absatz eins,
  5. Absatz 6,Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40031710