Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 50. Wer Paragraph 50, Wer
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, 5, 6, 7, 8, 9, oder 10 erlassenen Verordnung verstößt oder
als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen der §§ 8 und 10 die Untersuchung vornimmt oderals Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 die Untersuchung vornimmt oder
als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres erteilt oderals Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres erteilt oder
entgegen den Bestimmungen des § 11 die Beurteilung des Fleisches vornimmt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, die Beurteilung des Fleisches vornimmt oder
den gemäß § 16 angeordneten Maßnahmen zuwiderhandelt oderden gemäß Paragraph 16, angeordneten Maßnahmen zuwiderhandelt oder
entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 vom Fleischuntersuchungstierarzt wahrgenommene Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, vom Fleischuntersuchungstierarzt wahrgenommene Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 17 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3, erlassenen Verordnung verstößt oder
entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 die Anmeldung unterläßt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, die Anmeldung unterläßt oder
entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 oder des § 39 eine Schlachtung vornimmt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 oder des Paragraph 39, eine Schlachtung vornimmt oder
bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 die Anmeldung zur Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oderbei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, die Anmeldung zur Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder
als Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet oderals Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 4, die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet oder
bei einer Schlachtung oder Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass den Bestimmungen des § 22 zuwiderhandelt oderbei einer Schlachtung oder Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass den Bestimmungen des Paragraph 22, zuwiderhandelt oder
den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt oderden Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt oder
entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 die Entnahme von Proben verweigert oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, die Entnahme von Proben verweigert oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 26a Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 26 a, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen eine vorläufige Sperre gemäß § 26b Abs. 1 verstößt odergegen eine vorläufige Sperre gemäß Paragraph 26 b, Absatz eins, verstößt oder
gegen einen Bescheid gemäß § 26c verstößt odergegen einen Bescheid gemäß Paragraph 26 c, verstößt oder
den Bestimmungen des § 26c Abs. 5 zuwiderhandelt oderden Bestimmungen des Paragraph 26 c, Absatz 5, zuwiderhandelt oder
als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht tauglich ist, als tauglich erklärt oder
als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig untaugliches Fleisch als tauglich nach Brauchbarmachung erklärt oder
den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 zuwiderhandelt oderden Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
entgegen den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und 4 vorläufige Untersuchungskennzeichen verändert oder entfernt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3 und 4 vorläufige Untersuchungskennzeichen verändert oder entfernt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 35 Abs. 9 erlassenen Verordnung verstoßt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 35, Absatz 9, erlassenen Verordnung verstoßt oder
den Bestimmungen des § 38 Abs. 1, 4 und 5 erster Satz zuwiderhandelt oderden Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, 4 und 5 erster Satz zuwiderhandelt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs. 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 38, Absatz 2, 3, oder 5 erlassenen Verordnung verstößt oder
Fleisch entgegen den Bestimmungen des § 42 oder entgegen den Geboten oder Verboten einer auf Grund des § 42 Abs. 6 erlassenen Verordnung einführt oderFleisch entgegen den Bestimmungen des Paragraph 42, oder entgegen den Geboten oder Verboten einer auf Grund des Paragraph 42, Absatz 6, erlassenen Verordnung einführt oder
gegen § 43 Abs. 4 oder gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 43 Abs. 5 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Paragraph 43, Absatz 4, oder gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 43, Absatz 5, erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 45 Abs. 6 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 45, Absatz 6, erlassenen Verordnung verstößt oder
als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 46 Abs. 1 zuwiderhandelt oderals Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 46 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 46, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
als Fleischuntersuchungsorgan gegen sonstige Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt,
macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40031711