Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 29. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jedes rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlages bei der Hauptwahlkommission angefochten werden.Paragraph 29, (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jedes rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlages bei der Hauptwahlkommission angefochten werden.
(2)Absatz 2,Wird die Gültigkeit der Wahl angefochten, so hat die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
(3)Absatz 3,Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist die Anfechtung abzuweisen.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR12132968
Alte Dokumentnummer
N8198240306L