Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2920.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 29, (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jedes rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlages bei der Hauptwahlkommission angefochten werden.

  1. Absatz 2,Wird die Gültigkeit der Wahl angefochten, so hat die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
  2. Absatz 3,Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist die Anfechtung abzuweisen.
  3. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132968

Alte Dokumentnummer

N8198240306L