Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 32. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus dem Kreis der dem Vorstand angehörenden selbständigen Apotheker den Präsidenten mittels Stimmzettels in geheimer Abstimmung. Der Vorsitzende hat bei diesem Wahlgang mitzustimmen.Paragraph 32, (1) Die bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus dem Kreis der dem Vorstand angehörenden selbständigen Apotheker den Präsidenten mittels Stimmzettels in geheimer Abstimmung. Der Vorsitzende hat bei diesem Wahlgang mitzustimmen.
(2)Absatz 2,Zum Präsidenten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Dokumentnummer
NOR12132971
Alte Dokumentnummer
N8198240309L