Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 8. Die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, die Bundespolizeibehörden und die Organe der öffentlichen Sicherheit sind ermächtigt, die im Sinne des § 1 erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von aus gefährlichen Produkten unmittelbar drohenden Gefahren auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen. Paragraph 8, Die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, die Bundespolizeibehörden und die Organe der öffentlichen Sicherheit sind ermächtigt, die im Sinne des Paragraph eins, erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von aus gefährlichen Produkten unmittelbar drohenden Gefahren auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen.
Schlagworte
Gefahrenabwehr, Sofortmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12133104
Alte Dokumentnummer
N8198317236R