Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenregister
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2006Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3. (1) Wird für eine im Arzneispezialitätenregister enthaltene Arzneispezialität eine Änderung zugelassen, die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis 6 betrifft, so ist diese Änderung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen:Paragraph 3, (1) Wird für eine im Arzneispezialitätenregister enthaltene Arzneispezialität eine Änderung zugelassen, die Angaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 betrifft, so ist diese Änderung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen:
Bezeichnung der Arzneispezialität und
(2)Absatz 2,Wird für eine im Arzneispezialitätenregister enthaltene Arzneispezialität eine Änderung der Bezeichnung zugelassen, so ist diese Änderung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen:
Dokumentnummer
NOR12133290
Alte Dokumentnummer
N8198411442Y