Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldkanalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 12. (1) Das Kuratorium hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.Paragraph 12, (1) Das Kuratorium hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,Willenserklärungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden abzugeben.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Errichtungsgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
(4)Absatz 4,Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Errichtungsgesellschaft verlangen.
Dokumentnummer
NOR12134056
Alte Dokumentnummer
N8198527199J