Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 4. (1) An den in § 2 Z 1 angeführten Gewässern ist durch geeignete wasserbautechnische Maßnahmen für günstige Abflußverhältnisse zu sorgen.Paragraph 4, (1) An den in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Gewässern ist durch geeignete wasserbautechnische Maßnahmen für günstige Abflußverhältnisse zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instandzuhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Für die Abmessungen der Fahrrinne gelten die internationalen Vereinbarungen.
(3)Absatz 3,Gestaute Abschnitte von Wasserstraßen sind - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie des § 5 - derart instandzuhalten, daß nicht durch Ablagerungen von Geschiebe und Schwebstoffen eine Behinderung der Schiffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.Gestaute Abschnitte von Wasserstraßen sind - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, sowie des Paragraph 5, - derart instandzuhalten, daß nicht durch Ablagerungen von Geschiebe und Schwebstoffen eine Behinderung der Schiffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.
(4)Absatz 4,Auf die wasserbautechnischen Anlagen (wie zB Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe) sowie die mit den uferbildenden Dämmen in Funktionszusammenhang stehenden Begleitgerinne sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 3, 5 und 7 anzuwenden.Auf die wasserbautechnischen Anlagen (wie zB Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe) sowie die mit den uferbildenden Dämmen in Funktionszusammenhang stehenden Begleitgerinne sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 3, 5 und 7 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12133661
Alte Dokumentnummer
N8198511485Y