Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 6. Uferbegleitwege (§ 2 Z 6) und deren Verbindungen zum öffentlichen Straßennetz sind - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 und 5 - nach Maßgabe der Erfordernisse der Schiffahrt und des Wasserbaues unter Bedachtnahme auf ihren Erholungswert derart zu planen, zu errichten und instandzuhalten, daß sie von allen zugelassenen Verkehrsteilnehmern unter Rücksichtnahme auf die durch Zeit, Ort, Witterungsverhältnisse und Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützt werden können. Paragraph 6, Uferbegleitwege (Paragraph 2, Ziffer 6,) und deren Verbindungen zum öffentlichen Straßennetz sind - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 - nach Maßgabe der Erfordernisse der Schiffahrt und des Wasserbaues unter Bedachtnahme auf ihren Erholungswert derart zu planen, zu errichten und instandzuhalten, daß sie von allen zugelassenen Verkehrsteilnehmern unter Rücksichtnahme auf die durch Zeit, Ort, Witterungsverhältnisse und Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützt werden können.
Dokumentnummer
NOR12133663
Alte Dokumentnummer
N8198511487Y