Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Lesegutaufbesserung

Paragraph 19, (1) Lesegut im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Keltertrauben und die ihnen als Ausgangserzeugnis gleichgestellten Tafeltrauben, die Traubenmaische, der Traubenmost und die Jungweine in der Zeit von der Lese bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Trauben gewonnen wurden.

  1. Absatz 2,Zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker und Alkohol dürfen im Inland zu Lesegut, das im Inland gefechst wurde, Zucker oder Traubendicksaft oder beide Stoffe nur zum Zwecke der Vergärung zugesetzt werden, soweit dadurch im Wein die Eigenart des zur Hauptlese eingebrachten Weines seines Herkunftsgebietes zur besseren Entfaltung gebracht werden kann und seine Zusammensetzung nicht wesentlich gestört wird (Lesegutaufbesserung). Soweit es zur Sicherung der Kontrolle der Lesegutaufbesserung erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, daß für die Lesegutaufbesserung nur besonders kenntlich gemachter Zucker verwendet werden darf. Die Art der Kenntlichmachung ist näher zu regeln.
  2. Absatz 3,Ein natürlicher Mangel an Zucker liegt nur dann vor, wenn die Reife der Trauben allein infolge natürlicher, das natürliche Wachstum beeinträchtigender Umstände (wie Frost, Hagel, schlechte Witterung oder Traubenkrankheit) nicht erreicht oder abgewartet werden kann.
  3. Absatz 4,Es darf jedoch höchstens je Hektoliter Most zugesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Zucker bis zu 4,5 kg oder
    2. Ziffer 2
      Traubendicksaft oder Zucker in solcher Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes des Gesamtverschnittes nicht mehr als 4,5 kg beträgt. Das Lesegut darf jedoch nur so weit aufgebessert werden, daß das Mostgewicht einschließlich der Aufbesserung bei Weißwein und Rosewein 19 Grad KMW, bei Rotwein 20 Grad KMW nicht übersteigt.
  4. Absatz 5,Wird Jungwein mit sonstigem Lesegut oder Lesegut mit Wein eines früheren Jahrganges verschnitten, so darf zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker so weit aufgebessert werden, daß der Gesamtgehalt des Verschnittes an Zucker und Alkohol - dieser in Zucker umgerechnet - das nach Absatz 4, zulässige Ausmaß nicht überschreitet.
  5. Absatz 6,Dem inländischen Lesegut ist solches Lesegut gleichzuhalten, das von Weinbautreibenden, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben, in ihren außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Weingärten gefechst wird, wenn das Lesegut im kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt werden darf.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133698

Alte Dokumentnummer

N8198512308A