Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Probeentnahme
§ 39. (1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anläßlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten.Paragraph 39, (1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anläßlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Probe zur Untersuchung hat höchstens 8 Liter zu umfassen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung, ein Teil ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können. Der restliche Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen, sofern die Partei für die Probe geeignete Behälter zur Verfügung stellt.
(3)Absatz 3,Der Bundeskellereiinspektor hat über jede entnommene Probe der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR12138877
Alte Dokumentnummer
N8199550306J