Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
21.03.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 97/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121.03.198731.12.2018 BGBl. Nr. 97/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.03.1987BGBl. Nr. 97/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die die Jagd oder die Verarbeitung von Wildbret oder von Innereien von Wild erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes festgestellt wird.
  2. Absatz 2,Als physische oder juristische Person, die die Jagd erwerbsmäßig betreibt, ist der Jagdausübungsberechtigte oder Jagdberechtigte anzusehen.
  3. Absatz 3,Wild, das nicht den Jagdgesetzen unterliegt, ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010517

Dokumentnummer

NOR12134261

Alte Dokumentnummer

N8198710097Y