Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die die Jagd oder die Verarbeitung von Wildbret oder von Innereien von Wild erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch den Landeshauptmann gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes festgestellt wird.Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die die Jagd oder die Verarbeitung von Wildbret oder von Innereien von Wild erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes festgestellt wird.
(2)Absatz 2,Als physische oder juristische Person, die die Jagd erwerbsmäßig betreibt, ist der Jagdausübungsberechtigte oder Jagdberechtigte anzusehen.
(3)Absatz 3,Wild, das nicht den Jagdgesetzen unterliegt, ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134261
Alte Dokumentnummer
N8198710097Y