Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens ist zugrunde zu legen:
für Wild, das zu einem Zeitpunkt vernichtet werden mußte, als das behördlich angeordnete Abschußverbot in Geltung stand, der Durchschnitt der Marktpreise der letzten drei Jahre;
für das übrige Wild der im Monat des Schadenseintrittes gültige, durchschnittliche Marktpreis.
(2)Absatz 2,Der Marktpreis ist den Marktberichten des betreffenden Landes zu entnehmen. Ist das nicht möglich, sind die Marktberichte der angrenzenden Länder heranzuziehen, und ist auch das nicht möglich, sind die Marktpreise zu schätzen.
(3)Absatz 3,Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gilt der Marktpreis exklusive der Umsatzsteuer.Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gilt der Marktpreis exklusive der Umsatzsteuer.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134263
Alte Dokumentnummer
N8198710099Y