Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.03.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 97/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321.03.198731.12.2018 BGBl. Nr. 97/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.03.1987BGBl. Nr. 97/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens ist zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      für Wild, das zu einem Zeitpunkt vernichtet werden mußte, als das behördlich angeordnete Abschußverbot in Geltung stand, der Durchschnitt der Marktpreise der letzten drei Jahre;
    2. Ziffer 2
      für das übrige Wild der im Monat des Schadenseintrittes gültige, durchschnittliche Marktpreis.
  2. Absatz 2,Der Marktpreis ist den Marktberichten des betreffenden Landes zu entnehmen. Ist das nicht möglich, sind die Marktberichte der angrenzenden Länder heranzuziehen, und ist auch das nicht möglich, sind die Marktpreise zu schätzen.
  3. Absatz 3,Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gilt der Marktpreis exklusive der Umsatzsteuer.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010517

Dokumentnummer

NOR12134263

Alte Dokumentnummer

N8198710099Y