Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Staatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. (1) Nach Abschluß der Prüfung (§§ 4 und 5) hat der Prüfungssenat die Leistungen der Prüfungskandidaten auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.Paragraph 6, (1) Nach Abschluß der Prüfung (Paragraphen 4 und 5) hat der Prüfungssenat die Leistungen der Prüfungskandidaten auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Auf Grund der Gesamtbeurteilung hat der Prüfungssenat zu entscheiden, ob der Prüfungskandidat als „mit Auszeichnung befähigt'', „sehr befähigt'', „befähigt'' oder „nicht befähigt'' zu erklären ist.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende hat die Entscheidung des Prüfungssenates in Anwesenheit aller Mitglieder öffentlich bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12134928
Alte Dokumentnummer
N8198914739J