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§ 11 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1112.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise

Paragraph 11, (1) Unbeschadet der Verpflichtung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, müssen jedenfalls Verpackungen von sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffen oder Zubereitungen, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind oder vorhersehbar im Haushalt verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet und
  2. Ziffer 2
    mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

Ziffer eins, gilt nicht für Verpackungen von festen Stoffen oder festen Zubereitungen, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt.

  1. Absatz 2,Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, der ÖNORM A 5570, ausgegeben am 1. Oktober 1987, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs E entsprechen.

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134976

Alte Dokumentnummer

N8198916173J