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§ 13 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1312.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Name und Masseanteil des Stoffes

Paragraph 13, (1) Der Name des gefährlichen Stoffes oder bei Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften nach Paragraph 2, Absatz 5, ChemG die Namen der Stoffe, die zur Einstufung der Zubereitung nach diesen gefährlichen Eigenschaften führen, sind nach den Bezeichnungen in der Stoffliste (Anhang A), Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder, wenn sie in diesen Listen nicht bezeichnet sind, nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, anzugeben.

  1. Absatz 2,Der Name der mindergiftigen Stoffe, denen die Standardaufschrift R 20, R 21 oder R 22 zuzuordnen ist, sowie der Name der reizenden Stoffe, denen die Standardaufschrift R 36, R 37, R 38 oder R 41 zuzuordnen ist, kann in der Kennzeichnung von durch diese Stoffe als mindergiftig oder reizend eingestuften Zubereitungen durch die Angabe der wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen und Strukturmerkmale ersetzt werden, wenn diese Zubereitungen ausschließlich zur gewerblichen Verwendung als Additive für Schmiermittel oder als Härter oder Katalysatoren für Kunstharze, Lacke oder Klebstoffe bestimmt sind. Die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen und Strukturmerkmale sind in einer Weise anzuführen, die die Beurteilung der toxischen Wirkungen des Stoffes und entsprechender Schutzmaßnahmen ermöglicht.
  2. Absatz 3,Bei Zubereitungen, die auf Grund des Gehaltes an sehr giftigen oder giftigen Stoffen als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind, sind die Masseanteile dieser Stoffe in Hundertsätzen oder Prozentsatzbereichen anzugeben. Für die Angabe der Prozentsatzbereiche gilt folgende Abstufung:

      Masseanteil <=  1%

1% < Masseanteil <=  5%

5% < Masseanteil <= 10%

10% < Masseanteil <= 25%

25% < Masseanteil <= 50%

50% < Masseanteil <= 75%

      Masseanteil >  75%

  1. Absatz 4,Krebserzeugende Zubereitungen sind mit der Zusatzbezeichnung „Gruppe römisch eins (sehr stark gefährdend)'', „Gruppe römisch zwei (stark gefährdend)'' oder „Gruppe römisch drei (gefährdend)'' zu versehen, wenn die in ihnen enthaltenen krebserzeugenden Stoffe in Anhang F angeführt sind und ihr Masseanteil den dort angegebenen Mindestgrenzwert für die jeweilige Zusatzbezeichnung erreicht oder überschreitet. Ergeben sich daraus mehrere Zusatzbezeichnungen, so ist diejenige anzugeben, die den höheren bzw. den höchsten Grad der Gefährdung zum Ausdruck bringt. Die Zusatzbezeichnung ist in Verbindung mit dem R-Satz (Paragraph 15,) anzubringen, der sich auf die krebserzeugende Eigenschaft der Zubereitung bezieht.
  2. Absatz 5,In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz ChemG, die nach Paragraph 3, Absatz 2,, und von Zubereitungen, die nach Paragraph 7, Absatz 3, einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG, die im Stoff oder in der Zubereitung enthalten und für die Einstufung maßgeblich sind, angegeben werden. Für chemische Elemente und chemische Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 und 7 sind überdies die maximalen Masseanteile anzugeben.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134978

Alte Dokumentnummer

N8198916175J