Rechtstracker.at

§ 15 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1512.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Hinweise auf besondere Gefahren

(R-Sätze)

Paragraph 15, (1) Die in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste sowie in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1. bis 3., angeführten R-Sätze sind jedenfalls anzugeben. Die Kennzeichnung mit weiteren R-Sätzen richtet sich insbesondere nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der R-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.1.

  1. Absatz 2,In der Regel müssen nicht mehr als vier R-Sätze angegeben werden, um die Gefahren zu beschreiben. Dabei sind die in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.2.1., angeführten Kombinationen von R-Sätzen als ein Satz anzusehen. Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.
  2. Absatz 3,Die R-Sätze „hochentzündlich'' (R 12) oder „leichtentzündlich'' (R 11) müssen nicht angebracht werden, wenn sich die gleiche Gefahrenbezeichnung mit dem zugehörigen Gefahrensymbol (Anhang B, Punkt 4.1.) Anmerkung, Gefahrensymbole nicht darstellbar) auf der Kennzeichnung befindet.

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134980

Alte Dokumentnummer

N8198916177J