Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Hinweise auf besondere Gefahren
(R-Sätze)
§ 15. (1) Die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste sowie in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1. bis 3., angeführten R-Sätze sind jedenfalls anzugeben. Die Kennzeichnung mit weiteren R-Sätzen richtet sich insbesondere nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der R-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.1.Paragraph 15, (1) Die in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste sowie in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1. bis 3., angeführten R-Sätze sind jedenfalls anzugeben. Die Kennzeichnung mit weiteren R-Sätzen richtet sich insbesondere nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der R-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.1.
(2)Absatz 2,In der Regel müssen nicht mehr als vier R-Sätze angegeben werden, um die Gefahren zu beschreiben. Dabei sind die in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.2.1., angeführten Kombinationen von R-Sätzen als ein Satz anzusehen. Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.
(3)Absatz 3,Die R-Sätze „hochentzündlich'' (R 12) oder „leichtentzündlich'' (R 11) müssen nicht angebracht werden, wenn sich die gleiche Gefahrenbezeichnung mit dem zugehörigen Gefahrensymbol (Anhang B, Punkt 4.1.) (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar) auf der Kennzeichnung befindet.Die R-Sätze „hochentzündlich'' (R 12) oder „leichtentzündlich'' (R 11) müssen nicht angebracht werden, wenn sich die gleiche Gefahrenbezeichnung mit dem zugehörigen Gefahrensymbol (Anhang B, Punkt 4.1.) Anmerkung, Gefahrensymbole nicht darstellbar) auf der Kennzeichnung befindet.
Dokumentnummer
NOR12134980
Alte Dokumentnummer
N8198916177J