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§ 17 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1712.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall

Paragraph 17, Sind Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nicht bereits ausreichend in S-Sätzen enthalten, so sind konkrete Hinweise darauf zu geben, welche Maßnahmen der Verwender oder Hilfspersonen bei Unfällen, bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht bestimmungsgemäßer, aber vorhersehbarer Verwendung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung zu setzen haben, um Personen- oder Umweltschäden zu vermeiden oder den Eintritt eines größeren Schadens zu verhindern.

Schlagworte

Personenschaden

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134982

Alte Dokumentnummer

N8198916179J