Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall
§ 17. Sind Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nicht bereits ausreichend in S-Sätzen enthalten, so sind konkrete Hinweise darauf zu geben, welche Maßnahmen der Verwender oder Hilfspersonen bei Unfällen, bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht bestimmungsgemäßer, aber vorhersehbarer Verwendung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung zu setzen haben, um Personen- oder Umweltschäden zu vermeiden oder den Eintritt eines größeren Schadens zu verhindern. Paragraph 17, Sind Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nicht bereits ausreichend in S-Sätzen enthalten, so sind konkrete Hinweise darauf zu geben, welche Maßnahmen der Verwender oder Hilfspersonen bei Unfällen, bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht bestimmungsgemäßer, aber vorhersehbarer Verwendung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung zu setzen haben, um Personen- oder Umweltschäden zu vermeiden oder den Eintritt eines größeren Schadens zu verhindern.
Schlagworte
Personenschaden
Dokumentnummer
NOR12134982
Alte Dokumentnummer
N8198916179J