Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausführung der Kennzeichnung
§ 19. (1) Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der VerpackungParagraph 19, (1) Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung
bis zu 0,125 l einem Format in angemessener Größe,
von mehr als 0,125 l bis 3 l mindestens dem Format 52 mmx74 mm,
von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mmx105 mm,
von mehr als 50 l bis 500 l mindestens dem Format 105 mmx148 mm,
von mehr als 500 l mindestens dem Format 148 mmx210 mm entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck mit orangegelbem Grund auszuführen. Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm groß sein und mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Fall sind die Abmessungen nach Abs. 1 entsprechend zu vergrößern.Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck mit orangegelbem Grund auszuführen. Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm groß sein und mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Fall sind die Abmessungen nach Absatz eins, entsprechend zu vergrößern.
(3)Absatz 3,Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol deutlich davon abhebt.
(4)Absatz 4,Die Schriftgröße der Angaben hat mindestens 1,8 mm zu betragen. Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung so anzubringen, daß die Angaben waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt ist.
(5)Absatz 5,Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder geringen Größe der Verpackung nicht möglich, muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Schild angebracht sein.
(6)Absatz 6,Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen, die gemäß § 10 Abs. 4 unverpackt abgegeben werden, ist auf der Abgabevorrichtung anzubringen. Ihre Abmessungen müssen mindestens dem Format 148 mm x 210 mm entsprechen.Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen, die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, unverpackt abgegeben werden, ist auf der Abgabevorrichtung anzubringen. Ihre Abmessungen müssen mindestens dem Format 148 mm x 210 mm entsprechen.
(6a)Absatz 6 a,Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen auf Behältnissen (Kanistern) gemäß § 10 Abs. 3, sofern diese aus ortsfesten Abgabevorrichtungen (Zapfsäulen) befüllt werden, und auf solchen Abgabevorrichtungen (Abs. 6) muß keine Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 enthalten. In der auf der Abgabevorrichtung anzubringenden Kennzeichnung können überdies die Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 und 7 entfallen. Sofern die abgegebenen Stoffe und Zubereitungen Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse mit dem zusätzlichen Sicherheitsratschlag ,Nie zu Reinigungszwecken verwenden!' zu versehen.Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen auf Behältnissen (Kanistern) gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, sofern diese aus ortsfesten Abgabevorrichtungen (Zapfsäulen) befüllt werden, und auf solchen Abgabevorrichtungen (Absatz 6,) muß keine Angaben gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, enthalten. In der auf der Abgabevorrichtung anzubringenden Kennzeichnung können überdies die Angaben gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 entfallen. Sofern die abgegebenen Stoffe und Zubereitungen Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse mit dem zusätzlichen Sicherheitsratschlag ,Nie zu Reinigungszwecken verwenden!' zu versehen.
(7)Absatz 7,Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-Sätze), der Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und der Hinweise zur schadlosen Beseitigung sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen. Bei mehrfachem Bezug desselben gefährlichen Stoffes oder derselben gefährlichen Zubereitung durch gewerbliche Letztverbraucher, Universitäten und wissenschaftliche Institute sowie Anstalten der Gebietskörperschaften kann die Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 und 7 auch in Form eines einzigen Beipacktextes bei jeder Lieferung erfolgen.Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-Sätze), der Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und der Hinweise zur schadlosen Beseitigung sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen. Bei mehrfachem Bezug desselben gefährlichen Stoffes oder derselben gefährlichen Zubereitung durch gewerbliche Letztverbraucher, Universitäten und wissenschaftliche Institute sowie Anstalten der Gebietskörperschaften kann die Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 auch in Form eines einzigen Beipacktextes bei jeder Lieferung erfolgen.
(8)Absatz 8,Die Kennzeichnung und der Beipacktext von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken oder zu Verwechslungen führen.
(9)Absatz 9,Die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze), die Sicherheitsratschläge (S-Sätze), die Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und die Hinweise zur schadlosen Beseitigung müssen bei Stoffen und Zubereitungen mit brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen und reizenden, ausgenommen sensibilisierenden, Eigenschaften in der Kennzeichnung nicht angeführt werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 0,125 l enthält und eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch für die gleiche Menge von mindergiftigen Stoffen oder Zubereitungen, soweit sie nicht im Einzelhandel für Letztverbraucher erhältlich sind.
Schlagworte
Schutzmaßnahme, Kraftstoff, Brennstoff
Dokumentnummer
NOR12134984
Alte Dokumentnummer
N8198916181J