Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Pestizidverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat, sofern nicht bereits Untersuchungsergebnisse gemäß Abs. 2 vorliegen, das Trinkwasser bis spätestens 1. 1. Juli 1992 auf die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Pestizide 2. 1. Juli 1993 auf die in der Anlage genannten PestizideParagraph 3, (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat, sofern nicht bereits Untersuchungsergebnisse gemäß Absatz 2, vorliegen, das Trinkwasser bis spätestens 1. 1. Juli 1992 auf die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Pestizide 2. 1. Juli 1993 auf die in der Anlage genannten Pestizide
untersuchen zu lassen.
(2)Absatz 2,Untersuchungen auf Pestizide, die vor nicht mehr als zwei Jahren vor der Kundmachung dieser Verordnung durchgeführt wurden, gelten als Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12135671
Alte Dokumentnummer
N8199116675J