Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 646/1992Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Restmengen an sonstigen Verpackungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In den Kalenderjahren 1994, 1997 und 2000 dürfen nur noch folgende Restmengen an Abfällen von sonstigen Verpackungen in Abfallbehandlungsanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen zur stofflichen oder thermischen Verwertung von Abfällen handelt, behandelt werden:
1994 1997 2000
Glas .......................... 70 000 t 54 000 t 38 000 t
Kunststoff..................... 160 000 t 103 000 t 47 000 t
Papier, Karton, Pappe und
Wellpappe...................... 209 000 t 168 000 t 127 000 t
Metalle........................ 55 000 t 36 000 t 17 000 t
Materialverbunde............... 81 000 t 52 000 t 22 000 t
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Ziele für die einzelnen Packstoffe erhöhen sich im Falle einer Steigerung des Inlandsaufkommens, bezogen auf die Masse, Basis 1991 im gleichen prozentuellen Ausmaß der Steigerung. Als Index ist der massebezogene Verpackungsverbrauch nach der Verpackungsstatistik, berichtigt um die indirekten Verpackungsim- und -exporte anzusehen.Die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Ziele für die einzelnen Packstoffe erhöhen sich im Falle einer Steigerung des Inlandsaufkommens, bezogen auf die Masse, Basis 1991 im gleichen prozentuellen Ausmaß der Steigerung. Als Index ist der massebezogene Verpackungsverbrauch nach der Verpackungsstatistik, berichtigt um die indirekten Verpackungsim- und -exporte anzusehen.
Schlagworte
Verpackungsimport, Verpackungsexport
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135991
Alte Dokumentnummer
N8199223128J