(2)Absatz 2,Die Verbote des Abs. 1 gelten für die genannten Stoffe als solche und für Stoffe und Zubereitungen, die 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, oder Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr enthalten.Die Verbote des Absatz eins, gelten für die genannten Stoffe als solche und für Stoffe und Zubereitungen, die 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, oder Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr enthalten.