Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausnahmen
§ 2. Von den Verboten des § 1 Abs. 1 ausgenommen ist die Verwendung zu wissenschaftlichen und analytischen Zwecken sowie die Einfuhr, das Vorrätighalten und die Abgabe der hiefür erforderlichen Stoffmengen. Paragraph 2, Von den Verboten des Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen ist die Verwendung zu wissenschaftlichen und analytischen Zwecken sowie die Einfuhr, das Vorrätighalten und die Abgabe der hiefür erforderlichen Stoffmengen.
Dokumentnummer
NOR12136044
Alte Dokumentnummer
N8199224167J