(2)Absatz 2,Die für die gemäß Abs. 1 zulässigen Verwendungen von Stoffen und Zubereitungen, die 1,1,1-Trichlorethan in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr enthalten, erforderlichen Mengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden, wenn sie, unbeschadet weiterer Kennzeichnungsbestimmungen, gut leserlich und unzerstörbar mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sind: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen''.Die für die gemäß Absatz eins, zulässigen Verwendungen von Stoffen und Zubereitungen, die 1,1,1-Trichlorethan in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr enthalten, erforderlichen Mengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden, wenn sie, unbeschadet weiterer Kennzeichnungsbestimmungen, gut leserlich und unzerstörbar mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sind: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen''.