Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbotene Ersatzstoffe; Meldepflichten
§ 4. (1) Es ist verboten, die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan durch den Einsatz eines der folgenden Stoffe als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung zu vermeiden:Paragraph 4, (1) Es ist verboten, die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan durch den Einsatz eines der folgenden Stoffe als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung zu vermeiden:
Dichlormethan (Methylenchlorid)
Trichlorethen (Trichlorethylen)
Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
(2)Absatz 2,Von Abs. 1 sind jene Anwendungsbereiche ausgenommen, in denen die Voraussetzungen für eine weitere Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan (§ 3 Abs. 1) vorliegen, dieses jedoch nicht mehr verfügbar ist und nur durch einen der in Abs. 1 genannten Stoffe ersetzt werden kann.Von Absatz eins, sind jene Anwendungsbereiche ausgenommen, in denen die Voraussetzungen für eine weitere Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan (Paragraph 3, Absatz eins,) vorliegen, dieses jedoch nicht mehr verfügbar ist und nur durch einen der in Absatz eins, genannten Stoffe ersetzt werden kann.
(3)Absatz 3,Wer 1,1,1-Trichlorethan als solches oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr bis spätestens drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:
die Menge (Gewicht und Volumen) des verwendeten 1,1,1-Trichlorethans,
ob und gegebenenfalls, in welcher Menge die in Abs. 1 genannten Stoffe jeweils Verwendung gefunden haben.ob und gegebenenfalls, in welcher Menge die in Absatz eins, genannten Stoffe jeweils Verwendung gefunden haben.
Dokumentnummer
NOR40010635