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§ 12

Fassungen
11.02.1998 bis 31.10.2002 — BGBl. II Nr. 40/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.11.200220.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 1211.02.199831.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 40/1998
§ 1229.12.199310.02.1998 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

11.02.1998BGBl. II Nr. 40/1998

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998,.

Text

Kontrollnummer

Paragraph 12, (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, - 12 haben sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen der Verordnung - auf den Betrieb abgestellt - eingehalten werden. Diese Meldung hat für alle Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes längstens bis 31. Dezember 1997 oder vor Inbetriebnahme eines Betriebes zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Sind die Anforderungen der Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen; bis 31. Dezember 1997 ist auch die Vergabe der Kontrollnummer für einzelne Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes, sofern diese die Anforderungen der Verordnung erfüllen, durch die zuständige Behörde möglich.
  2. Absatz 3,Bei Betrieben, die Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen herstellen, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des
    • Strichaufzählung
      Anhang A Kapitel römisch fünf Abschnitt A Ziffer 3, Litera b,,
    • Strichaufzählung
      Anhang B Kapitel römisch eins Ziffer 2, Litera a und d, Ziffer 6,, Ziffer 9,,

Kapitel römisch fünf Litera c, 2. Gedankenstrich, Litera d,,

absehen, sofern weiterhin eine einwandfreie Beschaffenheit des Käses sichergestellt ist.

  1. Absatz 4,a) Die zuständige Behörde kann bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeugung begrenzt ist, von den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 5, sowie des Anhangs B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden:
    1. Litera i
      Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.
    2. Sub-Litera, i, i
      Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 500 000 Liter Milch verarbeitet oder er verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als 500 000 Liter pro Jahr zu verarbeiten.
      iii) Der Betrieb muß bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Ausnahmen einreichen. Unbeschadet der von der zuständigen Behörde geforderten besonderen Auskünfte muß der Antrag folgende Angaben enthalten:
      • Strichaufzählung
        Identität des Betriebes,
      • Strichaufzählung
        im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die Verpflichtung, nicht mehr als 500 000 Liter pro Jahr zu verarbeiten,
      • Strichaufzählung
        Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen,
      • Strichaufzählung
        Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis,
      • Strichaufzählung
        Art der vom Betrieb beantragten Ausnahme,
      • Strichaufzählung
        die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls für den Betrieb die unter ii) genannten Kriterien nicht mehr zutreffen.
    3. Litera b
      Bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen, und deren Erzeugung begrenzt ist, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des Anhangs B Kapitel römisch eins und römisch fünf absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden:
    4. Litera i
      Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
      1. Sub-Litera, i, i
        Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 2 000 000 Liter Milch verarbeitet oder verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als 2 000 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten.
      iii) Der Betrieb muß bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Ausnahmen einreichen. Unbeschadet der von der zuständigen Behörde geforderten besonderen Auskünfte muß der Antrag folgende Angaben enthalten:
      • Strichaufzählung
        Identität des Betriebes,
      • Strichaufzählung
        im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die Verpflichtung, nicht mehr als 2 000 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten,
      • Strichaufzählung
        Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen,
      • Strichaufzählung
        Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis,
      • Strichaufzählung
        Art der vom Betrieb beantragten Ausnahmen,
      • Strichaufzählung
        die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls für den Betrieb die unter ii) genannten Kriterien nicht mehr zutreffen.
  2. Absatz 5,a) Bei Betrieben, die bestimmte Erzeugnisse auf Milchbasis traditioneller Art gemäß der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 (97/284/EG) in der jeweils geltenden Fassung herstellen, kann die zuständige Behörde einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Anforderungen des
    • Strichaufzählung
      Anhangs B Kapitel römisch eins Ziffer 6, sowie
    • Strichaufzählung
      Anhangs C Kapitel römisch drei Ziffer 2
    gewähren; die Vorrichtungen und Arbeitsgeräte müssen jedoch stets in einwandfreiem Zustand gehalten sowie regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.
    1. Litera b
      Bei Betrieben, die Käse traditioneller Art gemäß Litera a, herstellen, kann die zuständige Behörde einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Anforderungen des - Anhangs B Kapitel römisch eins Ziffer 2, Litera a bis d
      hinsichtlich der Reifungskeller oder Reifungsräume für diese Käse gewähren. Diese Reifungskeller oder Reifungsräume können unebene, durchlässige, unbeständige und unaufgehellte sowie aus unbeständigen Materialien bestehende natürliche Innenwände, Mauern, Böden, Decken oder Türen aufweisen. Um der spezifischen Umgebungsflora dieser Räumlichkeiten Rechnung zu tragen, werden Häufigkeit und Art der Reinigung und Desinfektion dieser Keller und Räume entsprechend angepaßt.
  3. Absatz 6,Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Absatz 2 bis 5 dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12142294

Alte Dokumentnummer

N8199851216L