Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Einfuhr- und Durchfuhrverbote sowie

-beschränkungen

Paragraph 3, (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von

  1. Ziffer eins
    verendeten Einhufern oder Klauentieren,
  2. Ziffer 2
    verendetem Geflügel,
  3. Ziffer 3
    Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung als untauglich befunden wurden, und
  4. Ziffer 4
    Geschlechtsteilen, abgestorbenen Föten oder Eihäuten ist verboten, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  1. Absatz 2,Nach Maßgabe dieser Verordnung dürfen jedoch mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eingeführt oder durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Tiere, für die der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eine Zusicherung der Übernahme an einen Nachbarstaat abgegeben hat;
    2. Ziffer 2
      Einhufer, Klauentiere oder Geflügel, die zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmt waren und während des Transportes verendet sind, wenn sie vom Grenztierarzt als seuchenunbedenklich befunden wurden;
    3. Ziffer 3
      Tierkörper oder Tierkörperteile, die von seuchenunbedenklichen, bei der Fleischuntersuchung nicht als zum menschlichen Genuß untauglich beurteilten Tieren stammen und zur Herstellung von Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere bestimmt sind;
    4. Ziffer 4
      Rinderpenisse (Ochsenziemer) für die Herstellung von Hundekauknochen;
    5. Ziffer 5
      Material gemäß Paragraph 42,

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Durchfuhrbeschränkung

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136331

Alte Dokumentnummer

N8199325740J