Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Einfuhr- und Durchfuhrverbote sowie
-beschränkungen
§ 3. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr vonParagraph 3, (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von
verendeten Einhufern oder Klauentieren,
Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die gemäß § 30 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung als untauglich befunden wurden, undTierkörpern oder Tierkörperteilen, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung als untauglich befunden wurden, und Geschlechtsteilen, abgestorbenen Föten oder Eihäuten ist verboten, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Geschlechtsteilen, abgestorbenen Föten oder Eihäuten ist verboten, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe dieser Verordnung dürfen jedoch mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eingeführt oder durchgeführt werden:
Tiere, für die der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eine Zusicherung der Übernahme an einen Nachbarstaat abgegeben hat;
Einhufer, Klauentiere oder Geflügel, die zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmt waren und während des Transportes verendet sind, wenn sie vom Grenztierarzt als seuchenunbedenklich befunden wurden;
Tierkörper oder Tierkörperteile, die von seuchenunbedenklichen, bei der Fleischuntersuchung nicht als zum menschlichen Genuß untauglich beurteilten Tieren stammen und zur Herstellung von Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere bestimmt sind;
Rinderpenisse (Ochsenziemer) für die Herstellung von Hundekauknochen;
Material gemäß § 42.Material gemäß Paragraph 42,
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Durchfuhrbeschränkung
Dokumentnummer
NOR12136331
Alte Dokumentnummer
N8199325740J