Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.05.1993 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 371/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.05.199330.09.1996 BGBl. Nr. 371/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 88/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle u. Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 1997,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 371/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 88/1997

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Der Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 12. Jänner 1993

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie der Republik Österreich beehre ich mich, Ihnen im Sinne des als Beilage angeschlossenen Aide Memoires folgende Vereinbarung nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung *1) vorzuschlagen:

„Bis zur Ratifikation des Basler Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland findet bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wie bisher das in den beiden Staaten jeweils geltende Recht Anwendung. Änderungen dieses Rechts werden unverzüglich mitgeteilt.

Zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Das Gesetz, das von der österreichischen Behörde anzuwenden ist, ist das Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung.

Falls Sie sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklären, werden dieses Schreiben und das Ihr Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortschreiben eine Vereinbarung gemäß Artikel 11, des Basler Übereinkommens bilden. Sie tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem beide Staaten einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind.''

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Ich darf Sie bitten, mir in Ihrem Antwortschreiben die für die deutschen Behörden anwendbaren Gesetze und zuständigen deutschen Behörden, an die Notifikationen von grenzüberschreitenden Verbringungen zu richten sind, mitzuteilen und diese Liste dem Antwortschreiben in Form einer Anlage beizufügen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Alois Mock

Herrn Bundesminister für

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Dr. Klaus Töpfer

Bonn

                                                            Beilage

                                                          -----------

Aide Memoire

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ist mit 5. Mai 1992 völkerrechtlich in Kraft getreten. Damit hat sich für die grenzüberschreitende Verbringung mit nach dem Basler Übereinkommen kontrollpflichtigen Abfällen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland eine neue Situation ergeben.

Da die Bundesrepublik Deutschland das Basler Übereinkommen noch nicht ratifiziert hat, die Republik Österreich aber bereits in Kürze Vertragsstaat des Übereinkommens sein wird, ist die genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vorübergehend nur auf der Basis einer bilateralen Vereinbarung möglich.

In Anbetracht der bereits bestehenden hohen administrativen und technischen Standards in der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, die eine umweltverträgliche Entsorgung der grenzüberschreitend zwischen den beiden Staaten verbrachten Abfälle im jeweiligen Empfängerstaat im Sinne des Basler Übereinkommens sicherstellen und eingedenk der zwischen den beiden Staaten seit Jahren bestehenden, bewährten Praxis, soll daher zwischen den beiden Staaten eine derartige bilaterale Vereinbarung geschlossen werden.

Der Bundesminister für

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Bonn, am 16. Februar 1993

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß ich Ihr Schreiben vom 12. Januar 1993 erhalten habe, in dem Sie eine dem Artikel 11 des Basler Übereinkommens entsprechende Vereinbarung über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich - im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie der Republik Österreich - vorschlagen.

Ich beehre mich ferner, Ihnen mitzuteilen, daß ich den von Ihnen unterbreiteten Vorschlag annehme, so daß Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben eine dem Artikel 11 des Basler Übereinkommens entsprechende Vereinbarung darstellen.

Mit diesem Schreiben sind zugleich alle nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen für ein Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt. Eine Liste der für die deutschen Behörden anwendbaren Gesetze sowie die Namen und Anschriften der zuständigen deutschen Behörden, an die Notifikationen von grenzüberschreitenden Verbringungen zu richten sind, sind in Anlage 1 und 2 beigefügt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Klaus Töpfer

Herrn

Dr. Alois Mock

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,

Gesetzesnummer

10010760

Dokumentnummer

NOR12136608

Alte Dokumentnummer

N8199328228J