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§ 29 HebG

Fassungen
23.07.1999 bis 26.09.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2923.07.199926.09.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013
§ 2901.01.199722.07.1999 § → § BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
§ 2929.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahme in eine Hebammenakademie

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Vollendung des 18. Lebensjahres,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die Unbescholtenheit,
    4. Ziffer 4
      die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder
    5. Ziffer 5
      einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
    6. Ziffer 6
      ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder
    7. Ziffer 7
      die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
  2. Absatz 2,Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Programmes in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.

Schlagworte





Vermittlungsprogramm, Sachausstattung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12143559

Alte Dokumentnummer

N8199960980L