Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Hebammenregister
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.
(2)Absatz 2,Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13);
Berufssitze und Dienstorte;
Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;
Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
(3)Absatz 3,Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4)Absatz 4,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
NOR40203568