Kurztitel
Frischfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2002Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2002,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
8. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion
1. Abschnitt
Betriebe mit geringer Produktion
§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1 000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse, sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 einhalten.Paragraph 15, (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1 000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse, sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des Paragraph 16, entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 10, (ausgenommen Absatz 4, letzter Satz), Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 2, 3, 4 und 5, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 14, Absatz 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 einhalten.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Absatz eins, wie folgt zu bewerten:
Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer ................. 1,00 GVE
andere Rinder .......................................... 0,50 GVE
Schweine über 100 kg LM *1) ............................ 0,20 GVE
sonstige Schweine ...................................... 0,15 GVE
Schafe, Ziegen ......................................... 0,10 GVE
Ziegenkitze und Schaflämmer unter 15 kg LM *1) ......... 0,05 GVE
Ferkel unter 15 kg LM *1) .............................. 0,05 GVE
(3)Absatz 3,Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wöchentliche Höchstgrenze überschritten werden, sofern die Hygiene- und Untersuchungsbestimmungen eingehalten werden und das Fleisch nicht tiefgekühlt wird.
(4)Absatz 4,Erfolgt die Schlachtung durch verschiedene Wirtschaftsbeteiligte in einem gemeinsamen Schlachtbetrieb, so darf die Höchstzahl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb auf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVE jährlich erhöht werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
Der Betriebsinhaber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer).
Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des sonstigen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter
Z 4 genannten Bedarf zu decken.Ziffer 4, genannten Bedarf zu decken.
Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem § 16 entsprechen.Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem Paragraph 16, entsprechen.
Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Z 2 oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 erfolgen.Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Ziffer 2, oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erfolgen.
(5)Absatz 5,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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*1) LM: Lebendmasse.