Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 403/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

Paragraph 5, Zerlegungsbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 3, folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Es müssen ausreichend große Kühlräume für die Aufbewahrung von Geflügelfleisch vorhanden sein. Für deren Ausstattung gilt Paragraph 6, 2. Es muß ein Raum für das Zerlegen und Entbeinen und für das Umhüllen des Geflügelfleisches vorhanden sein.
  2. Ziffer 3
    Es muß ein Raum für das Verpacken vorhanden sein, wenn das Verpacken im Zerlegungsbetrieb vorgenommen wird. Diese Anforderung entfällt, wenn die Bedingungen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, erfüllt sind.
  3. Ziffer 4
    Das Ausnehmen von New-York-Dressed Hühnern sowie von Enten und Gänsen, die zur Erzeugung von Stopflebern geschlachtet wurden, hat in einem eigenen Raum zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10010813

Dokumentnummer

NOR12137519

Alte Dokumentnummer

N8199436169J