Rechtstracker.at

§ 12 DMG 1994

Fassungen
15.08.1998 bis 30.09.2021 — BGBl. I Nr. 117/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1215.08.199830.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 117/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 1201.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.08.1998BGBl. I Nr. 117/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.
  3. Absatz 3,Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998

Schlagworte





Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12142127

Alte Dokumentnummer

N8199812647U