Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben
§ 13. (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.Paragraph 13, (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
Anzahl und Umfang der Einzelproben,
Anzahl und Umfang der Endproben,
Entnahme und Bildung von Endproben,
Behandlung der Endproben,
Verwendung der Endproben,
(3)Absatz 3,Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (§ 11 Abs. 1) befugt.Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (Paragraph 11, Absatz eins,) befugt.
(4)Absatz 4,Die Behörden haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.
(5)Absatz 5,Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12142128
Alte Dokumentnummer
N8199812648U